Gesetze / Landesrecht Sachsen / Abgeordnetengesetz
Abgeordnetengesetz§ 27a Erlöschen und Entziehung von Versorgungsansprüchen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Abgeordnetengesetz/27a#abs-1 (1) Der Anspruch auf Altersentschädigung nach diesem Gesetz erlischt, wenn das Mitglied oder das ehemalige Mitglied seine Mitgliedschaft im Landtag infolge richterlicher Entscheidung durch Wegfall seiner Wählbarkeit oder der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verliert oder verlieren würde. Für die Zeit der Mitgliedschaft im Landtag gilt § 17.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Abgeordnetengesetz/27a#abs-2 (2) Die als Mitglied des Landtages erworbenen Ansprüche auf Übergangsgeld, Altersentschädigung nach § 13 Abs. 2 und Versorgungsabfindung nach § 17 können in einem Verfahren auf Aberkennung des Mandats durch Urteil des Verfassungsgerichtshofes ganz oder teilweise entzogen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Abgeordnetengesetz/27a#abs-3 (3) Die Entziehung umfasst auch die Hinterbliebenenversorgung, soweit der Verfassungsgerichtshof nichts anderes bestimmt.