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Abgeordnetengesetz

§ 17 Versorgungsabfindung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Abgeordnetengesetz/17#abs-1 (1) Ein Mitglied des Landtages, das bei seinem Ausscheiden weder eine Anwartschaft noch einen Anspruch auf Altersentschädigung nach den § 13 Abs. 2 und § 16 erworben hat, erhält für die Zeit der Zugehörigkeit zum Landtag auf Antrag eine Versorgungsabfindung. Sie wird für jeden angefangenen Monat der Mitgliedschaft im Landtag gezahlt und beträgt 70 vom Hundert des für diesen Monat jeweils geltenden Höchstbeitrages zur Rentenversicherung der Angestellten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Abgeordnetengesetz/17#abs-2 (2) Die Möglichkeit der Nachentrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung oder in einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für die Zeit der Mitgliedschaft im Landtag richtet sich nach § 23 Abs. 3, 8 und 9 des Abgeordnetengesetzes des Bundes.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Abgeordnetengesetz/17#abs-3 (3) Anstelle der Versorgungsabfindung nach Absatz 1 wird die Zeit der Mitgliedschaft im Landtag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes auf Antrag als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- und Versorgungsrechts der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter berücksichtigt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Abgeordnetengesetz/17#abs-4 (4) Hat ein ausgeschiedenes Mitglied bis zu seinem Tod keinen Antrag auf Versorgungsabfindung gestellt, können seine überlebende Ehegattin beziehungsweise sein überlebender Ehegatte oder die überlebende Partnerin beziehungsweise der überlebende Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder, soweit solche nicht vorhanden sind, die leiblichen oder die als Kind angenommenen Kinder einen Antrag nach Absatz 1 stellen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/Abgeordnetengesetz/17#abs-5 (5) Zeiten der Mitgliedschaft im Landtag oder diesen nach § 15 Absatz 1 gleichgestellte Zeiten, für die nach dieser Vorschrift Ansprüche bestehen und geltend gemacht wurden, bleiben bei der Anwendung des § 14 b außer Betracht.

§ 16 § 18