Gesetze / Landesrecht Sachsen / Abgeordnetengesetz Abgeordnetengesetz § 27 Aufrundung Stand: 26.08.2026 Sachsen Die Leistungen des Zweiten und Dritten Abschnitts werden auf volle Euro aufgerundet. Dies gilt nicht für den Vorsorgebeitrag nach § 14a Abs. 1.