Gesetze / Landesrecht Sachsen / Abgeordnetengesetz
Abgeordnetengesetz§ 13 Altersvorsorge
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Abgeordnetengesetz/13#abs-1 (1) Ein Mitglied des Landtages erhält zur Finanzierung einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer anderen eigenen Altersversorgung einen monatlichen Vorsorgebeitrag nach § 14a.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Abgeordnetengesetz/13#abs-2 (2) Anstelle einer Altersvorsorge nach Absatz 1 erhält ein Mitglied des Landtages nach seinem Ausscheiden auf Antrag eine Altersentschädigung nach § 14b sowie Leistungen nach den §§ 15 bis 19.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Abgeordnetengesetz/13#abs-3 (3) Der Antrag nach Absatz 2 ist innerhalb von vier Monaten nach Erwerb der Mitgliedschaft bei der Präsidentin oder bei dem Präsidenten zu stellen. Die Entscheidung ist für die Dauer der Wahlperiode unwiderruflich.