§ 31 Verzicht, Übertragbarkeit
Stand: 10.06.2019
Ein Verzicht auf die Abgeordnetenentschädigung nach § 11 und auf die Leistungen nach § 12 sowie nach dem Fünften Abschnitt mit Ausnahme des § 18 ist unzulässig. Die Ansprüche aus § 12 sind nicht übertragbar. Der Anspruch auf Abgeordnetenentschädigung nach § 11 ist nur bis zur Hälfte übertragbar. Im übrigen gelten die Vorschriften der §§ 850ff. der Zivilprozeßordnung.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 31 AbgG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 12.12.2003 – IXa ZB 193/03Zitiert von 2
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Änderungsverlauf
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16.02.2001 Ausfertigung
§ 31 eingefügt durch Artikel 3 § 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I 266)
BGBl. 2001 I S. 266
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