Gesetze / Anzeige- und Erlaubnisverordnung
AbfAEV§ 12 Ausnahmen von der Erlaubnispflicht
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AbfAEV/12?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ungeachtet des § 54 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, des § 2 Absatz 2 Satz 1 des Verpackungsgesetzes, des § 2 Absatz 3 Satz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes und des § 1 Absatz 3 Satz 1 des Batteriegesetzes sind von der Erlaubnispflicht nach § 54 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes auch ausgenommen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AbfAEV/12?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Soweit es zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist, kann die zuständige Behörde abweichend von Absatz 1 die Durchführung eines Erlaubnisverfahrens nach § 54 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes anordnen.
Änderungsverlauf
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05.07.2017 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I 2234)
BGBl. 2017 I S. 2234
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.