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AZVOPol

§ 25 Abweichung von Bezugszeiträumen durch Dienstvereinbarung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AZVOPol/25#abs-1 (1) Durch Dienstvereinbarung in den Behörden kann der Bezugszeitraum

1. in § 3 Absatz 2 Satz 2 auch für andere Schichtdienste als die in § 22 Absatz 1 genannten bis auf längstens sechs Monate, sowie

2. in § 7 Absatz 2 Satz 2 bis auf längstens 52 Wochen,

verlängert werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AZVOPol/25#abs-2 (2) Abweichungen nach Absatz 1 sind nur zulässig, wenn gleichwertige Ausgleichsruhezeiten oder, soweit die Gewährung solcher Ausgleichsruhezeiten aus objektiven Gründen nicht möglich ist, ein angemessener Schutz gewährt werden. Die Dienstvereinbarungen sind dem für Inneres zuständigen Ministerium zur Information vorzulegen.

§ 24 § 26