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AZVOPol

§ 24 Einzelfallregelungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Das für Inneres zuständige Ministerium kann für Personengruppen, Funktionen, Organisationseinheiten oder Teilen von diesen eine abweichende Regelung treffen oder zulassen, wenn die dienstlichen Verhältnisse sie zwingend erfordern. Es ist eine gleichwertige Ausgleichsruhezeit oder, soweit die Gewährung solcher Ausgleichsruhezeiten aus objektiven Gründen nicht möglich ist, ein angemessener Schutz zu gewähren.

§ 23 § 25