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AZVOPol

§ 18 Festlegung von Schichtdienstmodellen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AZVOPol/18#abs-1 (1) Die Einführung der auf die speziellen Anforderungen einer Behörde und der dortigen Beschäftigten ausgelegten Schichtdienstmodelle ist Aufgabe der dienstvorgesetzten Stelle.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AZVOPol/18#abs-2 (2) Die Behörden legen in Dienstvereinbarungen Schichtdienstmodelle fest. Eine Behörde kann mehrere Schichtdienstmodelle für unterschiedliche Organisationseinheiten oder Teile von diesen vorsehen. Der Einführung neuer Schichtdienstmodelle soll möglichst eine Erprobungszeit vorausgehen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AZVOPol/18#abs-3 (3) Bei der Gestaltung der Schichtdienstmodelle sind auch zeitunterdeckende Schichtdienstplanungen möglich.

§ 17 § 19