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§ 18 AZVOPol (Nordrhein-Westfalen) — Festlegung von Schichtdienstmodellen

Arbeitszeitverordnung Polizei

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Einführung der auf die speziellen Anforderungen einer Behörde und der dortigen Beschäftigten ausgelegten Schichtdienstmodelle ist Aufgabe der dienstvorgesetzten Stelle.

(2) Die Behörden legen in Dienstvereinbarungen Schichtdienstmodelle fest. Eine Behörde kann mehrere Schichtdienstmodelle für unterschiedliche Organisationseinheiten oder Teile von diesen vorsehen. Der Einführung neuer Schichtdienstmodelle soll möglichst eine Erprobungszeit vorausgehen.

(3) Bei der Gestaltung der Schichtdienstmodelle sind auch zeitunterdeckende Schichtdienstplanungen möglich.