Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Arbeitszeitverordnung Polizei
AZVOPol§ 16 Anwendungsbereich
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AZVOPol/16#abs-1 (1) Für die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten im Schichtdienst gelten die Vorschriften dieser Verordnung mit Ausnahme des § 23, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AZVOPol/16#abs-2 (2) Die dienstvorgesetzte Stelle legt fest, für welche Personengruppen, Funktionen, Organisationseinheiten oder Teilen von diesen der Dienst als Schichtdienst zu organisieren ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AZVOPol/16#abs-3 (3) Aus dienstlichen Gründen kann durch die dienstvorgesetzte Stelle angeordnet werden, dass einzelne Beamtinnen und Beamte oder Gruppen von diesen vorübergehend innerhalb der flexiblen Arbeitszeit im Sinne des § 23 Dienst zu leisten haben.