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# § 16 AZVOPol (Nordrhein-Westfalen) — Anwendungsbereich

Arbeitszeitverordnung Polizei  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten im Schichtdienst gelten die Vorschriften dieser Verordnung mit Ausnahme des § 23, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die dienstvorgesetzte Stelle legt fest, für welche Personengruppen, Funktionen, Organisationseinheiten oder Teilen von diesen der Dienst als Schichtdienst zu organisieren ist.

(3) Aus dienstlichen Gründen kann durch die dienstvorgesetzte Stelle angeordnet werden, dass einzelne Beamtinnen und Beamte oder Gruppen von diesen vorübergehend innerhalb der flexiblen Arbeitszeit im Sinne des § 23 Dienst zu leisten haben.

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Zitiervorschlag: § 16 AZVOPol (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AZVOPol/16

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