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AZVOFeu§ 7 Anwendbarkeit der Arbeitszeitverordnung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AZVOFeu/7#abs-1 (1) Im Übrigen ist die Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten im Land Nordrhein-Westfalen (AZVO) anwendbar, soweit sich aus den vorstehenden Regelungen nichts anderes ergibt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AZVOFeu/7#abs-2 (2) Abweichend von § 1 Abs. 1 kann festgelegt werden, dass für das feuerwehrtechnische Personal in Kreisleitstellen die Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten im Land Nordrhein-Westfalen (AZVO) gilt.