Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Arbeitszeitverordnung Feuerwehr
AZVOFeu§ 7 Anwendbarkeit der Arbeitszeitverordnung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AZVOFeu/7#abs-1 (1) Im Übrigen ist die Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten im Land Nordrhein-Westfalen (AZVO) anwendbar, soweit sich aus den vorstehenden Regelungen nichts anderes ergibt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AZVOFeu/7#abs-2 (2) Abweichend von § 1 Abs. 1 kann festgelegt werden, dass für das feuerwehrtechnische Personal in Kreisleitstellen die Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten im Land Nordrhein-Westfalen (AZVO) gilt.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 7 AZVOFeu →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 30.09.2024 – 6 A 856/23Zitiert von 12
- OVG NRW, 30.09.2024 – 6 A 857/23Zitiert von 3
- VG Düsseldorf, 24.03.2023 – 26 K 757/21Zitiert von 2
- VG Düsseldorf, 24.03.2023 – 26 K 787/21Zitiert von 2
- VG Düsseldorf, 26.02.2016 – 26 K 1540/15Zitiert von 1
- VG Gelsenkirchen, 19.12.2011 – 12 K 5204/10Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.