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§ 7 AZVOFeu (Nordrhein-Westfalen) — Anwendbarkeit der Arbeitszeitverordnung

Arbeitszeitverordnung Feuerwehr

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Übrigen ist die Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten im Land Nordrhein-Westfalen (AZVO) anwendbar, soweit sich aus den vorstehenden Regelungen nichts anderes ergibt.

(2) Abweichend von § 1 Abs. 1 kann festgelegt werden, dass für das feuerwehrtechnische Personal in Kreisleitstellen die Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten im Land Nordrhein-Westfalen (AZVO) gilt.