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AZVOFeu

§ 6 Arbeitszeitgestaltung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AZVOFeu/6#abs-1 (1) Die Beamtinnen und Beamten müssen während der Arbeitszeit an der Dienststelle anwesend sein, soweit sie sich nicht im Einsatz befinden oder an anderer Stelle Dienstobliegenheiten des feuerwehrtechnischen Dienstes zu erfüllen haben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AZVOFeu/6#abs-2 (2) Während der Arbeitszeit haben die Beamtinnen und Beamten, solange kein Einsatz stattfindet, Arbeits- Ausbildungs- und Bereitschaftsdienst zu leisten. An Sonntagen kann nach Maßgabe örtlicher Regelungen Arbeits-, Ausbildungs- und Fortbildungsdienst geleistet werden, im Übrigen ist Bereitschaftsdienst zu leisten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AZVOFeu/6#abs-3 (3) Einzelheiten der Arbeitszeitverteilung, der Dienstplangestaltung und der Gewährung des Feiertagsausgleiches regelt nach Maßgabe dieser Verordnung die dienstvorgesetzte Stelle.

§ 5 § 7