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# § 6 AZVOFeu (Nordrhein-Westfalen) — Arbeitszeitgestaltung

Arbeitszeitverordnung Feuerwehr  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Beamtinnen und Beamten müssen während der Arbeitszeit an der Dienststelle anwesend sein, soweit sie sich nicht im Einsatz befinden oder an anderer Stelle Dienstobliegenheiten des feuerwehrtechnischen Dienstes zu erfüllen haben.

(2) Während der Arbeitszeit haben die Beamtinnen und Beamten, solange kein Einsatz stattfindet, Arbeits- Ausbildungs- und Bereitschaftsdienst zu leisten. An Sonntagen kann nach Maßgabe örtlicher Regelungen Arbeits-, Ausbildungs- und Fortbildungsdienst geleistet werden, im Übrigen ist Bereitschaftsdienst zu leisten.

(3) Einzelheiten der Arbeitszeitverteilung, der Dienstplangestaltung und der Gewährung des Feiertagsausgleiches regelt nach Maßgabe dieser Verordnung die dienstvorgesetzte Stelle.

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Zitiervorschlag: § 6 AZVOFeu (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AZVOFeu/6

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