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AZVOFeu

§ 2 Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Schichtdienst

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AZVOFeu/2#abs-1 (1) Die regelmäßige Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes, die in Schichten Dienst leisten, beträgt unter Berücksichtigung des Bereitschaftsdienstes wöchentlich einschließlich Mehrarbeitsstunden im Jahresdurchschnitt 48 Stunden. Dabei beträgt der Anteil des Bereitschaftsdienstes 19 Stunden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AZVOFeu/2#abs-2 (2) Für gesetzliche Feiertage, die auf einen Werktag fallen, vermindert sich die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit nach Absatz 1 jeweils um ein Fünftel, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Beamtin oder der Beamte an dem Feiertag tatsächlich Dienst zu leisten hat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AZVOFeu/2#abs-3 (3) Die Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu leisten, wenn zwingende dienstliche Gründe dies erfordern.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AZVOFeu/2#abs-4 (4) Bei Ermittlung der im Jahresdurchschnitt geleisteten Arbeitszeit bleiben Zeiten des Erholungsurlaubs und der Dienstunfähigkeit unberücksichtigt.

§ 1 § 3