Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Arbeitszeitverordnung Feuerwehr
AZVOFeu§ 4 Wöchentliche Ruhezeit
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AZVOFeu/4#abs-1 (1) Innerhalb eines Siebentageszeitraumes soll den Beamtinnen und Beamten eine Ruhezeit von 24 zusammenhängenden Stunden zuzüglich der täglichen Ruhezeit von 11 Stunden gewährt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AZVOFeu/4#abs-2 (2) § 3 Abs. 2 gilt entsprechend.