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AZVOFeu

§ 4 Wöchentliche Ruhezeit

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AZVOFeu/4#abs-1 (1) Innerhalb eines Siebentageszeitraumes soll den Beamtinnen und Beamten eine Ruhezeit von 24 zusammenhängenden Stunden zuzüglich der täglichen Ruhezeit von 11 Stunden gewährt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AZVOFeu/4#abs-2 (2) § 3 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 3 § 5