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AZVOFeu

§ 3 Tägliche Ruhezeit

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AZVOFeu/3#abs-1 (1) Innerhalb eines 24-Stunden-Zeitraumes beträgt die ununterbrochene Ruhezeit 11 Stunden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AZVOFeu/3#abs-2 (2) Bei Gewährung gleichwertiger Ausgleichsruhezeiten oder in Ausnahmefällen, in denen die Beamtin und der Beamte einen anderweitigen angemessenen Schutz erhält, kann hiervon abgewichen werden.

§ 2 § 4