Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Arbeitszeitverordnung Feuerwehr
AZVOFeu§ 3 Tägliche Ruhezeit
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AZVOFeu/3#abs-1 (1) Innerhalb eines 24-Stunden-Zeitraumes beträgt die ununterbrochene Ruhezeit 11 Stunden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AZVOFeu/3#abs-2 (2) Bei Gewährung gleichwertiger Ausgleichsruhezeiten oder in Ausnahmefällen, in denen die Beamtin und der Beamte einen anderweitigen angemessenen Schutz erhält, kann hiervon abgewichen werden.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 3 AZVOFeu →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Köln, 23.11.2012 – 19 K 960/11
- LAG Hamm, 02.02.2012 – 17 Sa 1001/11Zitiert von 9
- VG Gelsenkirchen, 05.01.2016 – 12 L 2512/15
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.