Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Arbeitszeitverordnung Feuerwehr
AZVOFeu§ 3 Tägliche Ruhezeit
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AZVOFeu/3#abs-1 (1) Innerhalb eines 24-Stunden-Zeitraumes beträgt die ununterbrochene Ruhezeit 11 Stunden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AZVOFeu/3#abs-2 (2) Bei Gewährung gleichwertiger Ausgleichsruhezeiten oder in Ausnahmefällen, in denen die Beamtin und der Beamte einen anderweitigen angemessenen Schutz erhält, kann hiervon abgewichen werden.