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§ 3 AZVOFeu (Nordrhein-Westfalen) — Tägliche Ruhezeit

Arbeitszeitverordnung Feuerwehr

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Innerhalb eines 24-Stunden-Zeitraumes beträgt die ununterbrochene Ruhezeit 11 Stunden.

(2) Bei Gewährung gleichwertiger Ausgleichsruhezeiten oder in Ausnahmefällen, in denen die Beamtin und der Beamte einen anderweitigen angemessenen Schutz erhält, kann hiervon abgewichen werden.