Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Arbeitszeitverordnung
AZVO§ 6 Rufbereitschaft
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AZVO/6#abs-1 (1) Rufbereitschaft liegt vor, wenn sich die Beamtin oder der Beamte auf Anordnung der oder des Dienstvorgesetzten außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer der oder dem Dienstvorgesetzten anzuzeigenden Stelle aufhält, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. Die Anordnungsbefugnis kann der Dienstvorgesetzte auf den unmittelbaren Vorgesetzten übertragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AZVO/6#abs-2 (2) Zeiten einer Rufbereitschaft werden mit Ausnahme der Zeiten der Heranziehung zur Dienstleistung nicht auf die Arbeitszeit angerechnet. Sie werden innerhalb von zwölf Monaten zu einem Achtel bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei flexibler Arbeitszeit dem Stundenkonto (§ 14 Absatz 5 Satz 2) gutgeschrieben, soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
Wird zitiert von 15 Entscheidungen zu § 6 AZVO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 30.09.2024 – 6 A 856/23Zitiert von 12
- OVG NRW, 30.09.2024 – 6 A 857/23Zitiert von 3
- VG Arnsberg, 11.04.2025 – 2 K 3646/22
- VG Arnsberg, 11.04.2025 – 2 K 3663/22
- OVG NRW, 06.10.2016 – 6 A 2148/15Zitiert von 3
- VG Aachen, 30.03.2017 – 1 K 1209/15Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 24.03.2023 – 26 K 757/21Zitiert von 2
- VG Düsseldorf, 24.03.2023 – 26 K 787/21Zitiert von 2
- VG Münster, 25.06.2018 – 4 K 2062/15Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 AZVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.