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AZVO

§ 6 Rufbereitschaft

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AZVO/6#abs-1 (1) Rufbereitschaft liegt vor, wenn sich die Beamtin oder der Beamte auf Anordnung der oder des Dienstvorgesetzten außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer der oder dem Dienstvorgesetzten anzuzeigenden Stelle aufhält, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. Die Anordnungsbefugnis kann der Dienstvorgesetzte auf den unmittelbaren Vorgesetzten übertragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AZVO/6#abs-2 (2) Zeiten einer Rufbereitschaft werden mit Ausnahme der Zeiten der Heranziehung zur Dienstleistung nicht auf die Arbeitszeit angerechnet. Sie werden innerhalb von zwölf Monaten zu einem Achtel bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei flexibler Arbeitszeit dem Stundenkonto (§ 14 Absatz 5 Satz 2) gutgeschrieben, soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

§ 5 § 7