Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Arbeitszeitverordnung
AZVO§ 7 Bereitschaftsdienst
Stand: 26.08.2026
Bereitschaftsdienst leisten Beamtinnen und Beamte, die sich auf Anordnung der oder des Dienstvorgesetzten an einer von der oder vom Dienstvorgesetzten bestimmten Stelle aufhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen. Soweit Bereitschaftsdienst besteht, kann die regelmäßige Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen im angemessenen Verhältnis verlängert werden. Die Arbeitszeit darf 48 Stunden im wöchentlichen Durchschnitt nicht überschreiten.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 7 AZVO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 06.10.2016 – 6 A 2148/15Zitiert von 3
- VG Düsseldorf, 26.02.2016 – 26 K 6956/15
- OVG NRW, 30.09.2024 – 6 A 857/23Zitiert von 3
- OVG NRW, 30.09.2024 – 6 A 856/23Zitiert von 12
- VG Arnsberg, 11.04.2025 – 2 K 3646/22
- VG Arnsberg, 11.04.2025 – 2 K 3663/22
Zuletzt entschieden
- VG Münster, 25.06.2018 – 4 K 2062/15Zitiert von 1
- VG Aachen, 30.03.2017 – 1 K 1209/15Zitiert von 1
- OVG NRW, 18.01.2017 – 6 A 2609/15Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 AZVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.