§ 38 Unterrichtung beteiligter Stellen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AZRG/38?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Registerbehörde hat im Fall einer Berichtigung, Löschung oder Sperrung den Empfänger der betreffenden Daten zu unterrichten, wenn dies zur Wahrung überwiegender schutzwürdiger Interessen des Betroffenen erforderlich ist. Sie hat auch diejenige Stelle zu unterrichten, die ihr diese Daten übermittelt hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AZRG/38?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Absatz 1 gilt nicht für Löschungen bei Fristablauf.
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 38 geändert durch Artikel 47 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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25.02.2019 Ausfertigung
§ 38 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Februar 2019 (BGBl. I 162)
BGBl. 2019 I S. 162
BGBl. 2019 I S. 162
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.