Gesetze / AZR-Gesetz

AZRG

§ 38 Unterrichtung beteiligter Stellen

Stand: 04.08.2026

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AZRG/38#abs-1 (1) Die Registerbehörde hat im Fall einer Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung nach den §§ 35 bis 37 den Empfänger der betreffenden Daten zu unterrichten, wenn dies zur Wahrung überwiegender schutzwürdiger Interessen der betroffenen Person erforderlich ist. Sie hat auch diejenige Stelle zu unterrichten, die ihr diese Daten übermittelt hat. Satz 2 gilt nicht, wenn die Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung von der übermittelnden Stelle selbst vorgenommen worden ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AZRG/38#abs-2 (2) Absatz 1 gilt nicht für Löschungen bei Fristablauf.

§ 37 § 39