§ 18e Datenübermittlung an die Meldebehörden
An die zuständige Meldebehörde werden zur Erfüllung ihrer Aufgaben in den Fällen des § 2 Absatz 1a zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, unverzüglich nach der Unterbringung in einer Aufnahmeeinrichtung neben den Grundpersonalien die AKN-Nummer, das Ausstellungsdatum und die Gültigkeitsdauer des Ankunftsnachweises, die Anschrift im Bundesgebiet sowie Übermittlungssperren in einem automatisierten Verfahren übermittelt. Ebenso werden Änderungen dieser Daten übermittelt. Bei Änderung der Anschrift im Bundesgebiet ist auch die Anschrift vor Änderung zu übermitteln.
Änderungsverlauf
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08.05.2024 Ausfertigung
§ 18e geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 152)
BGBl. 2024 I Nr. 152
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09.07.2021 Ausfertigung
§ 18e geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I 2467)
BGBl. I S. 2467
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25.02.2019 Ausfertigung
§ 18e geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Februar 2019 (BGBl. I 162)
BGBl. 2019 I S. 162
BGBl. 2019 I S. 162
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22.12.2016 Ausfertigung
§ 18e eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I 3155)
BGBl. 2016 I S. 3155
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02.02.2016 Ausfertigung
§ 18e eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Februar 2016 (BGBl. I 130)
BGBl. I S. 130
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.