Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Einführung eines verpflichtenden Arbeitszeitkontos für Lehrkräfte
AZKoV§ 12 Probezeitbeamte
Stand: 25.08.2026
Dieser Abschnitt gilt auch für Lehrkräfte im Beamtenverhältnis auf Probe gemäß § 4 Abs. 3 Buchst. a BeamtStG ab Beginn des Schuljahres, in dem die Probezeit spätestens zum 1. Oktober beendet wird und die Einschätzung in der Probezeit – so vorhanden – mit der Bewertungsstufe „voraussichtlich geeignet“ abgeschlossen wurde.