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§ 12 AZKoV (Bayern) — Probezeitbeamte

Verordnung zur Einführung eines verpflichtenden Arbeitszeitkontos für Lehrkräfte

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Dieser Abschnitt gilt auch für Lehrkräfte im Beamtenverhältnis auf Probe gemäß § 4 Abs. 3 Buchst. a BeamtStG ab Beginn des Schuljahres, in dem die Probezeit spätestens zum 1. Oktober beendet wird und die Einschätzung in der Probezeit – so vorhanden – mit der Bewertungsstufe „voraussichtlich geeignet“ abgeschlossen wurde.