Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Einführung eines verpflichtenden Arbeitszeitkontos für Lehrkräfte

AZKoV

§ 13 Ansparphase

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AZKoV/13#abs-1 (1) Die Lehrkräfte haben für vier Schuljahre über ihre Unterrichtsverpflichtung hinaus wöchentlich eine zusätzliche Unterrichtsstunde während folgender Schuljahre zu erteilen (Ansparphase):

1. in den Schuljahren 2021/2022 bis einschließlich 2024/2025, wenn sie das 43. Lebensjahr zu Schuljahresbeginn 2021/2022 (1. August 2021) vollendet haben,

2. in den Schuljahren 2022/2023 bis einschließlich 2025/2026, wenn sie das 36. Lebensjahr zu Schuljahresbeginn 2022/2023 (1. August 2022) vollendet haben und nicht bereits in der Kohorte nach Nr. 1 erfasst sind,

3. im Übrigen in den Schuljahren 2023/2024 bis einschließlich 2026/2027.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AZKoV/13#abs-2 (2) Abs. 1 gilt nicht für

1. schwerbehinderte Lehrkräfte im Sinn des § 2 Abs. 2 SGB IX; gleichgestellte behinderte Lehrkräfte können einen Antrag auf Ausnahme vom Arbeitszeitkonto stellen,

2. Lehrkräfte, die bis einschließlich 1. August des jeweiligen Schuljahres das 57. Lebensjahr vollenden oder vollendet haben,

3. Lehrkräfte, die sich in Elternzeit befinden und eine Teilzeitbeschäftigung ausüben, wenn sie das Höchstmaß des § 23 Abs. 2 Satz 1 der Bayerischen Urlaubs- und Mutterschutzverordnung (UrlMV) bereits erreicht haben,

4. Lehrkräfte, denen auf Grund vorübergehend eingeschränkter Dienstfähigkeit eine befristete Ermäßigung der Unterrichtspflichtzeit gewährt wird, für die entsprechende Dauer,

5. begrenzt dienstfähige Lehrkräfte im Sinn von § 27 BeamtStG,

6. Lehrkräfte, die überwiegend abweichenden Arbeitszeitregelungen unterliegen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AZKoV/13#abs-3 (3) Lehrkräfte, deren Probezeit oder Elternzeit nicht schuljahreskonform endet, werden erst im darauffolgenden Schuljahr in die Ansparphase einbezogen. § 12 bleibt unberührt. Für Lehrkräfte, die nach Beginn der Ansparphase einbezogen oder ausgenommen werden, verkürzt sich der Ansparzeitraum entsprechend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AZKoV/13#abs-4 (4) In den Fällen des § 8b Abs. 1 Satz 1 BayAzV erfolgt keine Ansparung. Abweichend von § 8b Abs. 1 Satz 2 BayAzV verlängert sich die Ansparphase in diesen Fällen nicht.

§ 12 § 14