Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Einführung eines verpflichtenden Arbeitszeitkontos für Lehrkräfte
AZKoV§ 11 Maßgebliche Vorschriften für Lehrkräfte an beruflichen Schulen und beruflichen Schulen zur sonderpädagogischen Förderung
Stand: 25.08.2026
Die §§ 4 bis 6 gelten für Lehrkräfte an beruflichen Schulen und beruflichen Schulen zur sonderpädagogischen Förderung mit folgenden Maßgaben entsprechend:
1. Die Ansparphase ist abweichend von § 4 Abs. 1 abzuleisten:
a) in den Schuljahren 2005/2006 bis einschließlich 2009/2010, wenn sie das 43. Lebensjahr zu Schuljahresbeginn 2005/2006 (1. August 2005) vollendet haben,
b) im Übrigen in den Schuljahren 2006/2007 bis einschließlich 2010/2011.
2. Die Ausgleichsphase beginnt abweichend von § 6
a) ab dem Schuljahr 2013/2014 für die in Nr. 1 Buchst. a genannten Lehrkräfte,
b) ab dem Schuljahr 2014/2015 für die in Nr. 1 Buchst. b genannten Lehrkräfte.