# § 7 AWaffV — Unzulässige Schießübungen im Schießsport

Allgemeine Waffengesetz-Verordnung  
Stand: 19.09.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Schießsport sind die Durchführung von Schießübungen in der Verteidigung mit Schusswaffen (§ 22) und solche Schießübungen und Wettbewerbe verboten, bei denen

- 1. das Schießen aus Deckungen heraus erfolgt,

- 2. nach der Abgabe des ersten Schusses Hindernisse überwunden werden,

- 3. das Schießen im deutlich erkennbaren Laufen erfolgt,

- 4. das schnelle Reagieren auf plötzlich und überraschend auftauchende, sich bewegende Ziele gefordert wird,

  - a) ausgenommen das Schießen auf Wurf- und auf laufende Scheiben,

  - b) es sei denn, das Schießen erfolgt entsprechend einer vom Bundesverwaltungsamt genehmigten Sportordnung,

- 5. das Überkreuzziehen von mehr als einer Waffe (Cross Draw) gefordert wird,

- 6. Schüsse ohne genaues Anvisieren des Ziels (Deutschüsse) abgegeben werden, ausgenommen das Schießen auf Wurfscheiben, oder

- 7. der Ablauf der Schießübung dem Schützen vor ihrer Absolvierung nicht auf Grund zuvor festgelegter Regeln bekannt ist.

Die Veranstaltung der in Satz 1 genannten Schießübungen und die Teilnahme als Sportschütze an diesen sind verboten.

(2) Das Verbot von Schießübungen des kampfmäßigen Schießens (§ 15a Absatz 1 Satz 2 des Waffengesetzes) und mit verbotenen oder vom Schießsport ausgeschlossenen Schusswaffen oder Teilen von Schusswaffen (§ 6), soweit nicht eine Ausnahme nach § 6 Abs. 3 erteilt ist, bleibt unberührt.

(3) Die Ausbildung und das Training im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe werden durch die vorstehenden Regelungen nicht beschränkt.

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Zitiervorschlag: § 7 AWaffV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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