nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 25b AWaffV — Vernichtung unbrauchbar gemachter Schusswaffen

Allgemeine Waffengesetz-Verordnung

Stand: 19.09.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wer eine unbrauchbar gemachte Schusswaffe vernichtet, hat die Deaktivierungsbescheinigung und alle beglaubigten Abschriften, Abdrucke, Ablichtungen und dergleichen der Deaktivierungsbescheinigung unverzüglich bei der gemäß § 48 Absatz 1 und 3 des Waffengesetzes zuständigen Behörde abzugeben.