Gesetze / Allgemeine Waffengesetz-Verordnung
AWaffV§ 19 Führung der Waffenbücher in Karteiform
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AWaffV/19?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wird das Waffenherstellungsbuch oder das Waffenhandelsbuch in Karteiform geführt, so können die Eintragungen für mehrere Waffen desselben Typs (Waffenposten) nach Absatz 2 oder 3 zusammengefasst werden. Auf einer Karteikarte darf nur ein Waffenposten nach Absatz 2 Nr. 1 oder Absatz 3 Nr. 1 eingetragen werden. Neueingänge dürfen auf demselben Karteiblatt erst eingetragen werden, wenn der eingetragene Waffenposten vollständig abgebucht ist. Abgänge sind mit den Angaben nach Absatz 2 Nr. 2 oder Absatz 3 Nr. 2 gesondert einzutragen. Für jeden Waffentyp ist ein besonderes Blatt anzulegen, auf dem der Waffentyp und der Name, die Firma oder die Marke, die auf der Waffe angebracht sind, zu vermerken sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AWaffV/19?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Waffenherstellungsbuch ist nach folgendem Muster zu führen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AWaffV/19?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Waffenhandelsbuch ist nach folgendem Muster zu führen:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AWaffV/19?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Von der Eintragung des Namens und der Anschrift des Überlassers nach Absatz 3 Nr. 1 Buchstabe d kann abgesehen werden bei Schusswaffen, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist,
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AWaffV/19?asof=2019-06-10#abs-5 (5) § 17 Abs. 3, 5 und 6 ist auf die Eintragungen in den Karteiblättern sowie auf die Vorlage und Aufbewahrung der Karteiblätter und der Belege entsprechend anzuwenden.
Änderungsverlauf
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01.09.2020 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. September 2020 (BGBl. I 1977)
BGBl. 2020 I S. 1977
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.