Gesetze / Außenwirtschaftsverordnung
AWV§ 13 Ergänzende Vorschriften für die Gestellung und Anmeldung bei Seeschiffen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/13?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Verfrachter, der Frachtführer oder, wenn kein Frachtgeschäft vorliegt, der Besitzer der Ladung hat dem zuständigen Hauptzollamt für jedes aus einem Seehafen seewärts ausgehende Schiff ein Ladungsverzeichnis gemäß Absatz 2 und 3 Satz 1 einzureichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/13?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Ladungsverzeichnis muss folgende Angaben enthalten:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/13?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Ladungsverzeichnis ist unverzüglich nach Beendigung der Verladung beim Hauptzollamt einzureichen. Das Hauptzollamt kann verlangen, dass Ladungsverzeichnisse, die mittels einer Datenverarbeitungsanlage erstellt wurden, auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenfernübertragung abzugeben sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/13?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Das Hauptzollamt kann, soweit die Überwachung der Ausfuhr nicht beeinträchtigt wird, allgemein oder im Einzelfall auf das Einreichen eines Ladungsverzeichnisses verzichten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/13?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Bei unbeladenen Schiffen muss der Schiffsführer vor Abgang des Schiffes schriftlich oder elektronisch erklären, dass das Schiff unbeladen ist.
Änderungsverlauf
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01.12.2023 in Kraft
§ 13 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. September 2023 (BGBl. I Nr. 264)
BGBl. 2023 I Nr. 264
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27.02.2019 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Februar 2019 (BGBl. BAnz AT 06.03.2019 V1)
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29.03.2017 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 115 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I 626)
BGBl. 2017 I S. 626
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.