Gesetze / Außenwirtschaftsverordnung
AWV§ 14 Verfahren bei der zollamtlichen Behandlung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/14#abs-1 (1) Zur Prüfung der Zulässigkeit der Ausfuhr können die Ausfuhrzollstelle und die Ausgangszollstelle von dem Ausführer oder dem Anmelder weitere Angaben und Beweismittel verlangen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/14#abs-2 (2) Die Ausgangszollstelle lehnt die zollamtliche Behandlung ab, wenn die Waren nicht gemäß § 12 gestellt und angemeldet worden sind. In diesen Fällen verweigert bei Versand durch einen Postbetreiber die Poststelle oder bei Versand durch ein Unternehmen des Schienenverkehrs die Versandstelle die Übernahme der Waren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/14#abs-3 (3) Der Anmelder darf Waren nicht vor Abschluss der Prüfung durch die Ausfuhrzollstelle vom Ort der Gestellung oder vom zugelassenen Ort gemäß § 12 Absatz 4 vor Ablauf der im Antrag nach § 12 Absatz 4 angegeben Zeit entfernen oder entfernen lassen oder dort verladen oder verladen lassen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/14#abs-4 (4) Der Anmelder darf Waren nicht vor Abschluss der Prüfung durch die Ausgangszollstelle vom Ort der Gestellung entfernen oder entfernen lassen oder dort verladen oder verladen lassen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 14 AWV →
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- VG Frankfurt am Main, 02.06.2021 – 5 K 570/18.FZitiert von 3
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Änderungsverlauf
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27.02.2019 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Februar 2019 (BGBl. BAnz AT 06.03.2019 V1)
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.