Gesetze

Gesetzgebungsmaterialien

Artikel 115 · BT-Drs. 18/10183 · S. 118

Zu Artikel 115 (Änderung der Außenwirtschaftsverordnung (7400-4-1))

Zu Artikel 115 (Änderung der Außenwirtschaftsverordnung (7400-4-1))
Mit der Änderung von § 13 Absatz 5 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) wird die Möglichkeit der elektro-
nischen Abgabe einer Erklärung ergänzt. Die 1992 eingeführte Verpflichtung eines Schiffsführers zur Abgabe
einer Erklärung bei Abgang eines unbeladenen Schiffes, dass dieses unbeladen ist, dient der Überwachung des
Außenwirtschaftsverkehrs. Die elektronische Abgabe der Erklärung steht den Überwachungszwecken nicht ent-
gegen. Eine mündliche oder fernmündliche Erklärung ist hingegen nicht angezeigt, da ein Verstoß gegen die
Verpflichtung bußgeldbewehrt ist und mündliche Absprachen nur schwer nachvollziehbar sind.
Die Änderung von § 66 Absatz 5 AWV bewirkt, dass die Mitteilung über das Nichtbestehen einer Meldepflicht
auch elektronisch erfolgen kann. Da für die in § 66 AWV enthaltene Verpflichtung zur Meldung von Forderungen
und Verbindlichkeiten die Schriftform nicht vorgesehen ist und die Meldung in der Regel elektronisch erfolgt, ist
es sinnvoll, auch für das Nichtbestehen einer Meldepflicht eine elektronische Mitteilung zuzulassen. Eine münd-
liche bzw. telefonische Meldung ist dagegen aus Dokumentationsgründen nicht angezeigt. Bei einer telefonischen
Meldung werden Eingangszeit, Kontaktdaten des Ansprechpartners etc. nicht automatisiert gespeichert. Bei der
elektronischen Einreichung ist dies gewährleistet.

BT-Drs. 18/10183 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 18/10183, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 376.588–377.993 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 0c0b4280ace7ac92….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP