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Artikel 115 · BT-Drs. 18/10183 · S. 118
Zu Artikel 115 (Änderung der Außenwirtschaftsverordnung (7400-4-1))
Zu Artikel 115 (Änderung der Außenwirtschaftsverordnung (7400-4-1)) Mit der Änderung von § 13 Absatz 5 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) wird die Möglichkeit der elektro- nischen Abgabe einer Erklärung ergänzt. Die 1992 eingeführte Verpflichtung eines Schiffsführers zur Abgabe einer Erklärung bei Abgang eines unbeladenen Schiffes, dass dieses unbeladen ist, dient der Überwachung des Außenwirtschaftsverkehrs. Die elektronische Abgabe der Erklärung steht den Überwachungszwecken nicht ent- gegen. Eine mündliche oder fernmündliche Erklärung ist hingegen nicht angezeigt, da ein Verstoß gegen die Verpflichtung bußgeldbewehrt ist und mündliche Absprachen nur schwer nachvollziehbar sind. Die Änderung von § 66 Absatz 5 AWV bewirkt, dass die Mitteilung über das Nichtbestehen einer Meldepflicht auch elektronisch erfolgen kann. Da für die in § 66 AWV enthaltene Verpflichtung zur Meldung von Forderungen und Verbindlichkeiten die Schriftform nicht vorgesehen ist und die Meldung in der Regel elektronisch erfolgt, ist es sinnvoll, auch für das Nichtbestehen einer Meldepflicht eine elektronische Mitteilung zuzulassen. Eine münd- liche bzw. telefonische Meldung ist dagegen aus Dokumentationsgründen nicht angezeigt. Bei einer telefonischen Meldung werden Eingangszeit, Kontaktdaten des Ansprechpartners etc. nicht automatisiert gespeichert. Bei der elektronischen Einreichung ist dies gewährleistet.
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Herkunft
BT-Drs. 18/10183, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 376.588–377.993 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 0c0b4280ace7ac92….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP