Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Aus- und Weiterbildungspädagoge/Geprüfte Aus- und Weiterbildungspädagogin

AWPädFortbV

§ 3 Gliederung der Prüfung

Stand: 10.01.2020

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AWP%C3%A4dFortbV/3#abs-1 (1) Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile:

1.
Lernprozesse und Lernbegleitung,
2.
Planungsprozesse in der beruflichen Bildung,
3.
Berufspädagogisches Handeln.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AWP%C3%A4dFortbV/3#abs-2 (2) Im Prüfungsteil „Lernprozesse und Lernbegleitung“ wird in folgenden Handlungsbereichen geprüft:

1.
Gestaltung von Lernprozessen und Lernbegleitung,
2.
Lernpsychologisch, jugend-, erwachsenen- und sozialpädagogisch gestützte Lernbegleitung,
3.
Medienauswahl und -einsatz,
4.
Lern- und Entwicklungsberatung.

Die Prüfung wird schriftlich und mündlich durchgeführt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AWP%C3%A4dFortbV/3#abs-3 (3) Im Prüfungsteil „Planungsprozesse in der beruflichen Bildung“ wird in folgenden Handlungsbereichen geprüft:

1.
Organisation und Planung beruflicher Bildungsprozesse,
2.
Gewinnung, Eignungsfeststellung und Auswahl von Auszubildenden,
3.
Bewertung von Lernleistungen sowie Prüfen und Prüfungsgestaltung,
4.
Berufspädagogische Begleitung von Fachkräften in der Aus- und Weiterbildung,
5.
Qualitätssicherung von beruflichen Bildungsprozessen.

Die Prüfung wird schriftlich durchgeführt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AWP%C3%A4dFortbV/3#abs-4 (4) (weggefallen)

§ 2 § 4