# § 3 AWPädFortbV — Gliederung der Prüfung

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Aus- und Weiterbildungspädagoge/Geprüfte Aus- und Weiterbildungspädagogin  
Stand: 10.01.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile:

- 1. Lernprozesse und Lernbegleitung,

- 2. Planungsprozesse in der beruflichen Bildung,

- 3. Berufspädagogisches Handeln.

(2) Im Prüfungsteil „Lernprozesse und Lernbegleitung“ wird in folgenden Handlungsbereichen geprüft:

- 1. Gestaltung von Lernprozessen und Lernbegleitung,

- 2. Lernpsychologisch, jugend-, erwachsenen- und sozialpädagogisch gestützte Lernbegleitung,

- 3. Medienauswahl und -einsatz,

- 4. Lern- und Entwicklungsberatung.

Die Prüfung wird schriftlich und mündlich durchgeführt.

(3) Im Prüfungsteil „Planungsprozesse in der beruflichen Bildung“ wird in folgenden Handlungsbereichen geprüft:

- 1. Organisation und Planung beruflicher Bildungsprozesse,

- 2. Gewinnung, Eignungsfeststellung und Auswahl von Auszubildenden,

- 3. Bewertung von Lernleistungen sowie Prüfen und Prüfungsgestaltung,

- 4. Berufspädagogische Begleitung von Fachkräften in der Aus- und Weiterbildung,

- 5. Qualitätssicherung von beruflichen Bildungsprozessen.

Die Prüfung wird schriftlich durchgeführt.

(4) (weggefallen)

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Zitiervorschlag: § 3 AWPädFortbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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