Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Aus- und Weiterbildungspädagoge/Geprüfte Aus- und Weiterbildungspädagogin
AWPädFortbV§ 3 Gliederung der Prüfung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AWP%C3%A4dFortbV/3?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AWP%C3%A4dFortbV/3?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Im Prüfungsteil „Lernprozesse und Lernbegleitung“ wird in folgenden Handlungsbereichen geprüft:
Die Prüfung wird schriftlich und mündlich durchgeführt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AWP%C3%A4dFortbV/3?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Im Prüfungsteil „Planungsprozesse in der beruflichen Bildung“ wird in folgenden Handlungsbereichen geprüft:
Die Prüfung wird schriftlich durchgeführt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AWP%C3%A4dFortbV/3?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Wurden in den schriftlichen Prüfungsleistungen (Teilergebnisse) nach § 4 Absatz 1 und nach § 5 nicht mehr als eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist darin eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die schriftliche Prüfungsleistung doppelt gewichtet.