Gesetze / Außenwirtschaftsgesetz
AWG§ 6b Bestellung und Aufgaben eines Anteilspflegers
Stand: 06.02.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/6b#abs-1 (1) Auf Antrag einer Gesellschaft mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland bestellt das Gericht einen Anteilspfleger, der die Verwaltungsrechte aus der Gesellschafterstellung des im Antrag benannten Gesellschafters wahrnimmt. Die Bestellung des Antragspflegers setzt voraus, dass
Örtlich zuständig ist ausschließlich das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/6b#abs-2 (2) Zum Anteilspfleger kann nur bestellt werden, wer keine der den Antrag stellenden Gesellschaft oder der mit dieser im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes verbundenen Unternehmen oder ihrer Gesellschafter im Sinne des § 138 Absatz 2 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, nahestehende Person ist und die Voraussetzungen für die Bestellung als Geschäftsführer gemäß § 6 Absatz 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung und die Voraussetzungen für die Bestellung zum Aufsichtsrat gemäß § 100 des Aktiengesetzes erfüllt. Die Bestellung kann nicht gegen den Willen des Bestellten erfolgen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/6b#abs-3 (3) Die Auswahl des Anteilspflegers erfolgt nach freiem Ermessen des Gerichts.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/6b#abs-4 (4) Der Anteilspfleger berichtet dem Gericht alle sechs Monate ab Bestellung über die Vorgänge, die er unter Ausübung der ihm zur Ausübung zugewiesenen Gesellschafterrechte behandelt hat.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/6b#abs-5 (5) Die Kosten der Anteilspflegschaft trägt die Gesellschaft. Der Anteilspfleger hat gegen die Gesellschaft Anspruch auf eine angemessene Vergütung und die Erstattung seiner angemessenen Auslagen. Die Festlegung der Vergütung erfolgt durch Vereinbarung zwischen dem Anteilspfleger und der Gesellschaft.