Gesetze / Außenwirtschaftsgesetz
AWG§ 5 Gegenstand von Beschränkungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/5?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Beschränkungen oder Handlungspflichten nach § 4 Absatz 1 können insbesondere angeordnet werden für Rechtsgeschäfte oder Handlungen in Bezug auf
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/5?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Beschränkungen oder Handlungspflichten nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 können insbesondere angeordnet werden in Bezug auf den Erwerb inländischer Unternehmen oder von Anteilen an solchen Unternehmen durch unionsfremde Erwerber, wenn infolge des Erwerbs die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 4 gefährdet ist. Dies setzt voraus, dass eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Unionsfremde Erwerber aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation stehen unionsansässigen Erwerbern gleich.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/5?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Beschränkungen oder Handlungspflichten nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 können insbesondere angeordnet werden in Bezug auf den Erwerb inländischer Unternehmen oder von Anteilen an solchen Unternehmen durch Ausländer, um wesentliche Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten, wenn die inländischen Unternehmen
Dies gilt insbesondere dann, wenn infolge des Erwerbs die sicherheitspolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder die militärische Sicherheitsvorsorge gefährdet sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/5?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Beschränkungen oder Handlungspflichten nach § 4 Absatz 1 Nummer 5 können auch angeordnet werden in Bezug auf Güter, die nicht in Absatz 1 genannt sind. Dies setzt voraus, dass eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/5?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Beschränkungen oder Handlungspflichten nach § 4 Absatz 1 können auch angeordnet werden in Bezug auf Rechtsgeschäfte oder Handlungen Deutscher im Ausland, die sich auf Güter im Sinne des Absatzes 1 einschließlich ihrer Entwicklung und Herstellung beziehen.
Änderungsverlauf
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10.07.2020 Ausfertigung
§ 5 umnummeriert und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I 1637)
BGBl. 2020 I S. 1637
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