Gesetze / Außenwirtschaftsgesetz
AWG§ 24 Übermittlung von Informationen durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/24?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) darf die Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, die ihm bei der Erfüllung seiner Aufgaben
bekannt geworden sind, an andere öffentliche Stellen des Bundes übermitteln, soweit dies zur Verfolgung der Zwecke des § 4 Absatz 1 und 2 oder zur Zollabfertigung erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/24?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Informationen über die Versagung von Genehmigungen dürfen abweichend von Absatz 1 nur übermittelt werden, soweit dies zur Verfolgung der Zwecke des § 4 Absatz 1 und 2 erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/24?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Empfänger dürfen die nach den Absätzen 1 und 2 übermittelten Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, nur für die Zwecke verwenden, für die sie übermittelt wurden oder soweit es zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz oder einer Rechtsverordnung nach diesem Gesetz oder nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen erforderlich ist.
Änderungsverlauf
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23.05.2022 Ausfertigung
§ 24 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I 754)
BGBl. 2022 I S. 754
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