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AVwSAPO

§ 7 Rechtsstellung der Studierenden

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVwSAPO/7#abs-1 (1) Die Studierenden werden für die Dauer des Studiums unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf oder in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis eingestellt. Die Einstellungsbehörde entscheidet über die Art des Ausbildungsverhältnisses. Sie kann in begründeten Fällen von Satz 1 abweichen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVwSAPO/7#abs-2 (2) Die Studierenden führen die Dienstbezeichnung „Inspektoranwärterin“ oder „Inspektoranwärter“ mit einem auf den Dienstherren hinweisenden Zusatz.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVwSAPO/7#abs-3 (3) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Studierenden ist für die Dauer des fachtheoretischen Studiums die Rektorin oder der Rektor der Fachhochschule und für die Dauer der berufspraktischen Studienzeiten die Leiterin oder der Leiter der Einstellungsbehörde.

§ 6 § 8