Gesetze / Landesrecht Sachsen / Ausbildungs- und Prüfungsordnung allgemeiner Verwaltungs- und sozialwissenschaftlicher Dienst
AVwSAPO§ 8 Aufbau und Gliederung des Studiums
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVwSAPO/8#abs-1 (1) Die Studiengänge beginnen jährlich am 1. September. Jeder Studiengang gliedert sich in modularisierte Semester oder Studienabschnitte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVwSAPO/8#abs-2 (2) Die Semester oder Studienabschnitte eines Studiengangs sind entweder als fachtheoretisches Studium an der Fachhochschule oder als berufspraktische Studienzeiten bei den Ausbildungsstellen ausgestaltet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVwSAPO/8#abs-3 (3) Studierenden, die in einem Semester oder bis zu zwei Studienabschnitten mehr als einen Monat aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen oder bei Inanspruchnahme von Elternzeit versäumt haben, soll auf deren Antrag eine Verlängerung oder Unterbrechung des Studiums gewährt werden, wenn ansonsten der Studienerfolg gefährdet wäre. Der Antrag ist über die Fachbereichsleitung an die Leiterin oder den Leiter der Einstellungsbehörde zu stellen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AVwSAPO/8#abs-4 (4) Teilzeit nach § 97 Absatz 8 und § 98 Absatz 8 des Sächsischen Beamtengesetzes ist nur während der berufspraktischen Studienzeiten zulässig. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.