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# § 7 AVwSAPO (Sachsen) — Rechtsstellung der Studierenden

Ausbildungs- und Prüfungsordnung allgemeiner Verwaltungs- und sozialwissenschaftlicher Dienst  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Studierenden werden für die Dauer des Studiums unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf oder in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis eingestellt. Die Einstellungsbehörde entscheidet über die Art des Ausbildungsverhältnisses. Sie kann in begründeten Fällen von Satz 1 abweichen.

(2) Die Studierenden führen die Dienstbezeichnung „Inspektoranwärterin“ oder „Inspektoranwärter“ mit einem auf den Dienstherren hinweisenden Zusatz.

(3) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Studierenden ist für die Dauer des fachtheoretischen Studiums die Rektorin oder der Rektor der Fachhochschule und für die Dauer der berufspraktischen Studienzeiten die Leiterin oder der Leiter der Einstellungsbehörde.

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Zitiervorschlag: § 7 AVwSAPO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AVwSAPO/7

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