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§ 29 AVwSAPO (Sachsen) — Prüfungsakten, Aufbewahrungsfristen und Akteneinsicht

Ausbildungs- und Prüfungsordnung allgemeiner Verwaltungs- und sozialwissenschaftlicher Dienst

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Über die Studierenden wird bei der Prüfungsbehörde jeweils eine Prüfungsakte geführt. Inhalte der Prüfungsakte, Aufbewahrungsfristen und die Akteneinsicht hat die Fachhochschule durch Studien- und Prüfungsordnungen zu regeln.