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§ 26 Mängel im Prüfungsverfahren

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Erweist sich, dass das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet war, die die Chancengleichheit erheblich verletzt haben, soll eine Wiederholung der Modulprüfung angeordnet werden. Die Anordnung kann auf einzelne Studierende und einzelne Teile der Modulprüfung beschränkt werden. Die Entscheidung nach den Sätzen 1 und 2 kann auch auf Antrag einer oder eines Studierenden ergehen. Näheres zu Fristen und zum Inhalt von Anträgen hat die Fachhochschule durch Studien- und Prüfungsordnungen zu regeln.

§ 25 § 27