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# § 26 AVwSAPO (Sachsen) — Mängel im Prüfungsverfahren

Ausbildungs- und Prüfungsordnung allgemeiner Verwaltungs- und sozialwissenschaftlicher Dienst  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Erweist sich, dass das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet war, die die Chancengleichheit erheblich verletzt haben, soll eine Wiederholung der Modulprüfung angeordnet werden. Die Anordnung kann auf einzelne Studierende und einzelne Teile der Modulprüfung beschränkt werden. Die Entscheidung nach den Sätzen 1 und 2 kann auch auf Antrag einer oder eines Studierenden ergehen. Näheres zu Fristen und zum Inhalt von Anträgen hat die Fachhochschule durch Studien- und Prüfungsordnungen zu regeln.

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Zitiervorschlag: § 26 AVwSAPO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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