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AVwSAPO

§ 23 Nachteilsausgleich

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Studierenden mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen sowie Studierenden, die vorübergehend erheblich körperlich beeinträchtigt sind, ist bei den Modulprüfungen auf Antrag ein angemessener Nachteilsausgleich zu gewähren. Die fachlichen Anforderungen dürfen nicht herabgesetzt werden. Näheres hat die Fachhochschule durch Studien- und Prüfungsordnungen zu regeln.

§ 22 § 24