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AVwSAPO

§ 24 Fernbleiben, Rücktritt und Prüfungsverlängerung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVwSAPO/24#abs-1 (1) Bleibt eine Studierende oder ein Studierender einer Modulprüfung oder Teilen derselben ohne Zustimmung des jeweiligen Prüfungsausschusses fern oder tritt sie oder er ohne Zustimmung des jeweiligen Prüfungsausschusses von der Modulprüfung oder einem Teil zurück, ist die Prüfung oder der betreffende Teil mit der Notenstufe „ungenügend“ zu bewerten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVwSAPO/24#abs-2 (2) Stimmt der jeweilige Prüfungsausschuss dem Fernbleiben oder dem Rücktritt zu, gilt die Prüfung oder der betreffende Teil als nicht durchgeführt. Die Zustimmung darf nur aus wichtigen Gründen erteilt werden, insbesondere, wenn die oder der Studierende wegen Krankheit nicht teilnehmen kann. Die oder der Studierende hat das Vorliegen eines wichtigen Grundes unverzüglich gegenüber der oder dem Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungsausschusses geltend zu machen und nachzuweisen. Im Krankheitsfall ist grundsätzlich ein amtsärztliches Zeugnis vorzulegen, das Angaben über Art, Grad und Dauer der Prüfungsunfähigkeit enthält und in der Regel nicht später als am Prüfungstag ausgestellt sein darf. In offensichtlichen Fällen kann auf die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verzichtet werden. Der Krankheit einer oder eines Studierenden steht die Krankheit eines von ihr oder ihm zu versorgenden Kindes oder die Pflege einer oder eines nahen Angehörigen in einer akut auftretenden Pflegesituation gleich.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVwSAPO/24#abs-3 (3) Hat sich eine Studierende oder ein Studierender in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen Rücktrittsgrundes einer Modulprüfung unterzogen, kann ein nachträglicher Rücktritt von dieser Modulprüfung wegen desselben Grundes nicht mehr genehmigt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AVwSAPO/24#abs-4 (4) Für Studierende, die mit Zustimmung des jeweiligen Prüfungsausschusses einer Modulprüfung oder Teilen derselben ferngeblieben oder davon zurückgetreten sind, ist vom Prüfungsausschuss ein Termin zur Nachprüfung zu bestimmen. Näheres hat die Fachhochschule durch Studien- und Prüfungsordnungen zu regeln.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AVwSAPO/24#abs-5 (5) Erscheinen Studierende aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, verspätet zur Modulprüfung, verlängert sich die Bearbeitungszeit für sie auf Antrag um die versäumte Zeit. Der Nachweis über die Gründe der Verspätung ist im Anschluss an die Prüfung unverzüglich bei der Prüfungsbehörde vorzulegen. Kann der Nachweis nicht erbracht werden, wird für die entsprechende Prüfung die Notenstufe „ungenügend“ erteilt.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AVwSAPO/24#abs-6 (6) Die Bearbeitungszeit für Projekt-, Seminar- und Hausarbeiten sowie die Bachelorarbeit verlängert sich auf Antrag um Zeiten, in denen die oder der Studierende aus Gründen, die sie oder er nicht zu vertreten hat, an der Bearbeitung gehindert ist. Absatz 2 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend; Näheres hat die Fachhochschule durch Studien- und Prüfungsordnungen zu regeln.

§ 23 § 25