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§ 23 AVwSAPO (Sachsen) — Nachteilsausgleich

Ausbildungs- und Prüfungsordnung allgemeiner Verwaltungs- und sozialwissenschaftlicher Dienst

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Studierenden mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen sowie Studierenden, die vorübergehend erheblich körperlich beeinträchtigt sind, ist bei den Modulprüfungen auf Antrag ein angemessener Nachteilsausgleich zu gewähren. Die fachlichen Anforderungen dürfen nicht herabgesetzt werden. Näheres hat die Fachhochschule durch Studien- und Prüfungsordnungen zu regeln.